Außensozietät

Trotz vieler Risiken erfreut sich die Außen- oder Scheinsozietät, also ein "Zusammenschluss" von Rechtsanwälten, der nur vorgibt, eine Sozietät zu sein, großer Beliebtheit.


Offermann-Burckart,
Die Scheinsozietät - das (un)bekannte Wesen

Zugleich ein Beitrag zu dem häufig verkannten, aber wichtigen § 32 BORA

AnwBl. 2010, 743 - 748

Die Scheinsozietät kann nicht nur haftungsrechtlich riskant sein. Auch bei der Beendigung des Scheinzustandes kann es Streit geben, vor allem wenn der Scheinsozius - mangels anderer Abreden - den § 32 BORA "zieht" und eine Befragung der Mandanten fordert.





Zur Zulässigkeit einer überörtlichen Außen(= Schein-)Sozietät

BGH, Urt. v. 12.07.2012 - AnwZ (Brfg) 37/11

Die Verwendung der Bezeichnung Sozietät durch einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten, die keine Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, ist keine unzulässige Irreführung der Rechtsuchenden i.S. des § 43b BRAO, wenn die Beauftragung der zusammengeschlossenen Rechtsanwälte dem Rechtsverkehr im Wesentlichen die gleichen Vorteile bietet wie die Mandatierung einer Anwaltssozietät (Abkehr von Senatsurt. v. 29.10.1990 - AnwSt (R) 11/90, BGHSt. 37, 220, 223 ff.).


Hirtz,
Eine Sozietät ist auch keine Sozietät

Neuausrichtung der BGH-Rechtsprechung zur Verwendung der Bezeichnung "Sozietät"

NJW 2012, 3550 - 3553

Der Senat für Anwaltssachen des BGH hat mit Urteil vom 12.07.2012 seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, nach der sich ein Rechtsanwalt wettbewerbswidrig verhält, der nach außen wahrheitswidrig den Anschein erweckt, sich mit einem anderen Rechtsanwalt zu einer Sozietät zusammengeschlossen zu haben, obwohl nur eine "Außen- (= Schein-)Sozietät" vorliegt.

Das Urteil des BGH hat erhebliche Bedeutung. Es gestattet das Auftreten von gesellschaftsrechtlich nicht verbundenen Anwälten als Außen- (= Schein-)Sozietät.

Aus dem Urteil lässt sich nicht herauslesen, dass jede Organisationsform von Rechtsanwälten als Sozietät bezeichnet werden kann.

Soweit es um die Solidarhaftung geht, verneint der BGH die Irreführungsgefahr, weil durch die Anwendung der Rechtsscheingrundsätze die persönliche Haftung der einzelnen Rechtsanwälte begründet werde.