Geldwäsche und Compliance

Compliance ist nicht nur ein interessantes Geschäftsfeld für Rechtsanwälte. Den Rechtsanwalt treffen auch eigene Compliance-Pflichten.

So muss er angemessene interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um z.B. Interessenkollisionen oder Geldwäsche zu verhindern.


§ 261 StGB - Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte:
"(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
...
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand 
1. sich oder einem Dritten verschafft oder
2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
..."


BVerfG: Restriktive Auslegung des Geldwäsche-Tatbestands bei Honorarannahme durch Strafverteidiger

BVerfG, Beschl. v. 28.07.2015 - 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2571/14, 2 BvR 2573/14

1. Auch der Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand des § 261 Abs. 1 S. 1 StGB im Fall der Honorarannahme durch Strafverteidiger ist verfassungskonform auszulegen.

2. Der mit dieser Norm verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit von Strafverteidigern ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Entgegennahme des Honorars oder des Honorarvorschusses sicher weiß, dass dieses aus einer Katalogtat herrührt.

"... ist von Verfassungs wegen eine einschränkende Auslegung nicht nur des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern auch des vorliegend zur Anwendung gebrachten Vereitelungs- und Gefährdungstatbestandes aus § 261 Abs. 1 StGB geboten, die den Besonderheiten bei der Honorierung von Strafverteidigern Rechnung trägt.

... Die in BVerfGE 110, 226 zu § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB für erforderlich erachteten Restriktionen, welche auf die Kenntnis des Strafverteidigers von der deliktischen Mittelherkunft abstellen, liefen - ohne dass dies sachlich gerechtfertigt wäre - weitgehend leer, wenn im Hinblick auf die Tatbestandsvariante des Gefährdens oder Vereitelns der Sicherstellung, die durch den Geldfluss objektiv mitverwirklicht wäre, einschränkungslos bedingter Vorsatz bezüglich der Herkunft des Vermögens oder gar Leichtfertigkeit genügten."




Johnigk,
in: Offermann-Burckart (Hrsg.), Anwaltsrecht in der Praxis (Berufsrecht, Kanzlei, Vergütung)
1. Aufl. 2010, C.H. Beck (ISBN 978-3-406-59995-8)

§ 8 Rdn. 1 ff.

Deutschland hat seit 1992 ein Geldwäschegesetz. Es regelt die Pflichten von Banken, Versicherungen und Privatpersonen bei der Bekämpfung der Geldwäsche. Rechtsanwälte waren von Beginn an einbezogen.

Das GwG benennt die Adressaten des Gesetzes abschließend in § 2 Abs. 1 GwG und bezeichnet sie als Verpflichtete.

Rechtsanwälte sind ... nicht generell den Pflichten des GwG unterlegen, sondern nur dann, wenn sie an der Durchführung der enumerativ genannten Geschäfte mitwirken. Die gewöhnliche Rechtsberatung oder das Führen eines Zivilprozesses oder die Strafverteidigung lösen also keine Pflichten nach dem GwG aus. Nur wenn sich die Rechtsberatung auf ein Geschäft des Katalogs bezieht, bestehen Identifizierungspflichten und Aufzeichnungspflichten.


Anordnung der BRAK nach § 9 Abs. 4 GwG
abgedruckt in KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2012, 258 - 260

Rechtsanwälte und verkammerte Rechtsbeistände nach § 209 BRAO, die für ihre Mandanten regelmäßig an den Geschäften des § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG mitwirken, haben einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und die zuständige Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde ist, wenn in der eigenen Praxis mehr als 30 Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe nach § 59a BRAO tätig sind.