Schweigepflicht

Offermann-Burckart,
in: Kilian/Offermann-Burckart/vom Stein (Hrsg.), Praxishandbuch Anwaltsrecht,
3. Aufl. 2018, Deutscher AnwaltVerlag (ISBN 978-3-8240-1466-8)

§ 11 Rdn. 311 ff.

Die Darlegungs- und Beweislast im Gebührenprozess stehen in einem natürlichen Spannungsverhältnis zur anwaltlichen Schweigepflicht (§§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, 43a Abs. 2 BRAO, 2 BORA). Allerdings bestimmt § 2 Abs. 3 Buchst. c BORA ausdrücklich, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht gegeben ist, soweit das Verhalten des Rechtsanwalts zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist, z.B. zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder zur Verteidigung in eigener Sache.

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Auch im Gebührenprozess ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Zur Durchsetzung minimaler Gebührenansprüche dürfen nicht Geheimnisse hochrangiger Bedeutung verraten werden. Außerdem darf der Rechtsanwalt an Informationen aus dem Mandatsverhältnis nur so viel preisgeben, wie zur Durchsetzung seines Gebührenanspruchs erforderlich ist.