Fremdgeld

Achtung:
§ 23 BORA wurde neu gefasst. Der Rechtsanwalt muss danach über Honorarvorschüsse nicht nur unverzüglich abrechnen, sondern ein von ihm errechnetes Guthaben auch auszahlen.


Untreuevorwurf bei “Missmanagement“ von Fremdgeldern nicht zwingend

BGH, Beschl. v. 26.11.2019 - 2 StR 588/18

Ein Rechtsanwalt, der sich im Rahmen eines bestehenden Anwaltsvertrags zur Weiterleitung bestimmte Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt und weder uneingeschränkt bereit noch jederzeit fähig ist, einen entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren, kann sich der Untreue in der Variante des Treubruchstatbestands (§ 266 Abs. 1 Var. 2 StGB) strafbar machen (...). Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BORA ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, eingegangene Fremdgelder unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten oder, falls dies ausnahmsweise nicht sofort durchführbar ist, den Mandanten hiervon sofort in Kenntnis zu setzen und dafür Sorge zu tragen, dass ein dem Geldeingang entsprechender Betrag bei ihm jederzeit für den Berechtigten zur Verfügung steht (...). Unbeschadet der Frage, welche konkrete Zeitspanne als unverzüglich anzusehen ist, was sich nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt (s. Feuerich/Weyland/Träger, Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Aufl., 2016, § 43a Rdn. 90, die eine Frist von maximal drei Wochen ab Eingang des Geldes annehmen), kann diese Verzögerung als solche regelmäßig noch keinen Vermögensnachteil begründen (...). Ebenso wenig kann allein der Verstoß gegen die Pflicht zur Führung eines Anderkontos und zur Weiterleitung von Fremdgeldern auf dieses (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 BORA) einen Nachteil begründen. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Vermögen des Mandanten durch die Pflichtverletzung gemindert wird (zum „Verschleifungsverbot“ vgl. BVerfGE 126, 170, 206). Das ist etwa dann der Fall, wenn in der unterlassenen Weiterleitung die Absicht liegt, die eingenommenen Gelder endgültig für sich zu behalten, der Rechtsanwalt die Gelder zwar nicht auf Dauer für sich behalten will, aber ein dem Geldeingang entsprechender Betrag nicht jederzeit für den Berechtigten zur Verfügung gehalten wird (...), oder die Gefahr eines Vermögensverlustes groß ist, weil die auf dem Geschäftskonto befindlichen Gelder dem (unabwendbaren und unausgleichbaren) Zugriff von Gläubigern offenstehen (...). Tilgt der Rechtsanwalt durch Verwendung auf dem Geschäfts- oder dem Anderkonto eingegangenen Fremdgelds private Verbindlichkeiten oder erfüllt er vom Anderkonto aus geschäftliche Verbindlichkeiten, die keinen Zusammenhang mit den Zahlungseingängen aufweisen, ist mit der Kontokorrentbuchung der Bank des Rechtsanwalts oder dem Abfluss des Zahlungseingangs von dessen Konto - abgesehen vom Falle des Vorhandenseins ausreichender Mittel zum in Aussicht genommenen Ausgleich - bei dem Berechtigten bereits ein endgültiger Vermögensschaden eingetreten. Infolge des kompensationslosen Abflusses, der mit dem Verlust der Fremdgelder einhergeht, liegt ein endgültiger Vermögensnachteil vor (...).

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Ein Vermögensnachteil tritt nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung nicht ein, wen die Tathandlung selbst zugleich einen den Verlust aufwiegenden Vermögenszuwachs begründet. Hat der Täter einen Geldanspruch gegen das von ihm verwaltete Vermögen, so fehlt es an einem Schaden, wenn er über das Vermögen in entsprechender Höhe zu eigenen Gunsten verfügt. Honoraransprüche eines Rechtsanwalts können im Zusammenhang mit der zweckwidrigen Verwendung von Mandantengeldern grundsätzlich einen Nachteil ausschließen, wenn die Verwendung der Mandantengelder nicht mit dem Vorsatz rechtswidriger Bereicherung erfolgt, sondern dem Zweck dient, bestehende Honoraransprüche zu befriedigen (...).


§ 43a Abs. 5 S. 2 BRAO kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten eines Rechtsschutzversicherers

BGH, Urt. v. 23.07.2019 - VI ZR 307/18

Gemäß § 43a Abs. 5 BRAO ist der Rechtsanwalt bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet (Satz 1). Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen (Satz 2). Der Umgang mit Fremdgeldern und anderen Vermögenswerten ist in § 4 BORA konkretisiert, wobei der Weiterleitung von Fremdgeldern der Vorrang vor deren Verwaltung auf Anderkonten eingeräumt wird (§ 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BORA; ...). Da es sich bei der BORA (Berufsordnung) anders als bei der BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) nicht um ein Gesetz, sondern um autonomes Satzungsrecht eines Berufsstandes handelt, das im Allgemeinen die (privat-)rechtlichen Beziehungen der Rechtsanwälte zu Außenstehenden schon aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht regeln will und darf, scheidet § 4 BORA als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB aus (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1981 VI ZR 80/79, VersR 1981, 658, 659, juris Rn. 14, zu einer Berufsordnung für Ärzte). Aber auch § 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO ist kein Schutzgesetz zugunsten des Rechtsschutzversicherers.

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Es gibt jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass § 43a BRAO einschließlich dessen Absatz 5 auch dem individuellen Schutz des Rechtsschutzversicherers dienen soll. Mit diesem verbindet den Rechtsanwalt weder ein Vertrag noch sonst ein besonderes Vertrauensverhältnis. Es ist auch nicht erforderlich (...), den aus dem Forderungsübergang des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG resultierenden Anspruch des Versicherers gegen den Rechtsanwalt auf Weiterleitung von Geldern an ihn als neuen Gläubiger (...) zusätzlich auf eine deliktsrechtliche Grundlage zu stellen.

§ 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO gewährt nach alledem dem Rechtsschutzversicherer weder in persönlicher noch in sachlicher Hinsicht deliktsrechtlichen Schutz davor, dass Gelder, die im Hinblick auf den Forderungsübergang des § 86 VVG ihm zustehen, versehentlich an den Mandanten als ursprünglichen Gläubiger ausgekehrt werden (...).


Anspruch auf Rückgewähr von nicht verbrauchten Vorschüssen

BGH, Urt. v. 07.03.2019 - IX ZR 143/18
NJW 2019, 1458 m. Anm. Offermann-Burckart

a) Der Rechtsanwalt ist nach Kündigung des Mandats vertraglich verpflichtet, erhaltene Vorschüsse abzurechnen.

b) Der Rechtsanwalt ist vertraglich verpflichtet, erhaltene und nicht verbrauchte Vorschüsse nach Kündigung des Mandats an den Mandanten zurückzuzahlen.

c) Der Rechtsanwalt ist nicht allein deshalb zur Rückzahlung geforderter und erhaltener Vorschüsse verpflichtet, weil er pflichtwidrig keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Rechnung erstellt und dem Mandanten mitgeteilt hat.


Honorarvorschuss ist kein Fremdgeld i.S. von 43a Abs. 5 BRAO; Abrechnen i.S. von § 23 BORA bedeutet nicht Auskehren

AGH NRW, Beschl. v. 07.09.2012 - 2 AGH 8/12

Bei Honorarvorauszahlungen handelt es sich nicht um anvertraute, fremde Vermögenswerte i.S. von § 43a Abs. 5 S. 1 BRAO.

Ein Honorarvorschuss stellt auch kein Fremdgeld i.S. von § 43a Abs. 5 S. 2 BRAO dar, das unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen wäre.

Die in § 23 BORA normierte Pflicht, über Honorarvorschüsse unverzüglich abzurechnen, betrifft nur die abschließende Rechnung, nicht auch die Auszahlung eines festgestellten Saldos oder Überschusses.

Aus Anlass der Entscheidung hat die Satzungsversammlung eine Änderung von § 23 BORA beschlossen (siehe oben).


Quaas,
in: Offermann-Burckart (Hrsg.), Anwaltsrecht in der Praxis (Berufsrecht, Kanzlei, Vergütung),
1. Aufl. 2010, Verlag C.H. Beck (ISBN 978-3-406-59995-8)

§ 12 Rdn. 28 ff.

Bereits in den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts aus dem Jahre 1929 konnte man lesen: "Im Verkehr mit den Klienten ist peinlichste Gewissenhaftigkeit zu beachten, namentlich und ganz besonders auch im Geldverkehr. Die Vermengung eigener mit fremden Geldern ist tunlichst zu vermeiden. Für den Auftraggeber eingehende Gelder sind tunlichst alsbald an den Empfangsberechtigten abzuführen."

§ 43a Abs. 5 BRAO übernimmt diese Formulierung dem Sinn nach und erstreckt sie auf alle Vermögenswerte, die dem Anwalt anvertraut sind.

Aus § 43a Abs. 5 BRAO abgeleitet statuiert § 4 Abs. 1 BORA die Pflicht des Rechtsanwalts, zur Abwicklung des Geldverkehrs Anderkonten vorzuhalten.

Im Übrigen ist der Rechtsanwalt verpflichtet, erhaltene Fremdgelder unverzüglich an seinen Mandanten weiterzuleiten.

Eine Aufrechnung mit eigenen Honoransprüchen ist grundsätzlich zulässig, sofern der Vergütungsanspruch fällig ist. Dagegen dürfen eigene Forderungen nicht mit Geldern verrechnet werden, die zweckgebunden zur Auszahlung an andere als den Mandanten bestimmt sind (§ 4 Abs. 3 BORA).