Donnerstag, 3. Juli 2025

Anwaltsrecht.Berufsrecht



Herzlich willkommen auf den Berufsrechts-Seiten

der Rechtsanwältin und Mediatorin
Dr. Susanne Offermann-Burckart, Freiherrenstr. 46, 41515 Grevenbroich, 02181/248207.
Für den schnellen Kontakt:
s.offermannburckart@gmail.com


Ich bin bundesweit agierende
Spezialistin auf dem Gebiet des Anwaltsrechts und des Berufsrechts der Freiberufler.

Dr. Susanne
Offermann-Burckart
Ich berate Rechtsanwälte und andere Freiberufler
in den Bereichen
Gesellschaftsrecht, Berufsrecht, Verwaltungsrecht, Syndikusanwaltsrecht, Rentenrecht, Strafrecht, Gebührenrecht, Haftungsrecht,
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

Ich erstatte (im Auftrag von Kanzleien, Kammern und auch einzelnen Berufsträgern) Gutachten
zur Wirksamkeit von Kanzleiverträgen, zum Vorliegen einer Interessenkollision, zu Gebührenfragen und zu allen berufsrechtlichen Problemstellungen.
Die Erstattung von Gutachten ist eine meiner Kernkompetenzen. Gerne arbeite ich hier auch auf Festpreis-Basis.

Ich begleite
angehende Syndikusrechtsanwälte in ihren Antragsverfahren.

Ich berate
Freiberufler (auch Steuerberater, Ärzte, Apotheker, Architekten, Ingenieure etc.) und Arbeitgeber zu Fragen der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.

Ich entwerfe
Gesellschaftsverträge für jede Kanzleiform.

Ich überprüfe
Gebührenrechnungen und Vergütungsvereinbarungen.

Ich unterstütze
andere Kanzleien im "backoffice", wenn sich in komplexen Mandaten Fragen aus meinen Kernbereichen ergeben. 

Ich nutze für Mandanten meine langjährigen Prozesserfahrungen
vor den Anwaltsgerichten, den Anwaltsgerichtshöfen und dem Anwaltssenat des BGH sowie den Sozialgerichten und den Zivilgerichten.



Knowhow und Erfahrung
machen den Unterschied.



Tipps aus der Praxis

Achtung, wenn der Zulassungswiderruf droht:
"Vermögen" schützt nicht vor Vermögensverfall. Nur liquide Mittel zur kurzfristigen Begleichung aller offenen Verbindlichkeiten (oder Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarungen) helfen.

Wenn es beim Fachanwaltsantrag knapp wird mit den Fallnachweisen:
Auf die richtige Gewichtung kommt es an. Schwierige und umfangreiche Mandate sind häufig mit einem höheren Faktor als 1 zu bewerten. Das kann und sollte schon in der Fallliste deutlich gemacht werden.

Wenn sich erst im Laufe der Mandatsbearbeitung eine Interessenkollision herausstellt:
Sobald das Problem erkannt wird, müssen umgehend alle betroffenen Mandate niedergelegt werden. Sonst wird aus Fahrlässigkeit - mit der Folge § 356 Abs. 1 StGB - Vorsatz.

Wenn aufgrund von § 31 BORA "Compliance" plötzlich zum Thema in der BAG wird:
Durch die Bestellung eines/r Berufsrechtsbeauftragten oder die Teilnahme an "berufsrechtlichen Schulungen" (auch inhouse) lässt sich leicht Abhilfe schaffen.

Wenn von angehenden Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälten "Drittberatung" i.S. von § 46 Abs. 6 BRAO erbracht wird:
Da es sich hier nicht um "anwaltliche Tätigkeit" handelt, muss das Thema "Prägung" bedacht werden. Der Anteil der "Drittberatung" darf also nicht zu groß sein.

01.01.2024 - Inkrafttreten des MoPeG:
Auch Altverträge unterfallen dem neuen Recht und sollten auf ihre Gesetzeskonformität überprüft werden.