Tätigkeitswechsel und Erstreckungsantrag

Achtung beim Tätigkeitswechsel!

Im Zweifel sollte ein Erstreckungsantrag gestellt werden.

Der Grund:
Seit den BSG-Entscheidungen vom 31.10.2012 (B 12 R 3/11 R u.a.) gilt, dass die Befreiung bei Tätigkeitsänderungen auch ohne förmliche Aufhebung des Befreiungsbescheids entfällt.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund verlautbart:
„Dies (die Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung der Kammer) gilt jedenfalls, solange die der Zulassung zugrunde liegende Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird, d.h. bei einer Änderung der Tätigkeit endet die erteilte Befreiung kraft Gesetzes, auch wenn zunächst noch eine wirksame Zulassung als Syndikusanwalt bis zur Rücknahme oder einem Widerruf der Zulassung besteht.“

Ein wesentlicher Tätigkeitswechsel i.S. von § 46b Abs. 3 BRAO liegt im Zweifel vor bei:
  • einer Verlagerung der Schwerpunkte bei ansonsten gleich gebliebener Tätigkeit (60 % Marketing und 40 % Prozent anwaltliche Tätigkeit statt - wie bisher - umgekehrt)
  • einer Beförderung, wenn sie nicht nur mit einer Gehaltserhöhung sowie einem Zuwachs an Kompetenz und Verantwortung, sondern auch mit einer Erweiterung des Aufgabenspektrums verbunden ist (z.B. Aufstieg zum Geschäftsführer und damit verbundene Zuständigkeit für Organisationsaufgaben)
  • einer Änderungskündigung, sofern sich diese nicht nur auf „Äußerlichkeiten“ wie Arbeitszeit, Arbeitsort etc. bezieht
  • einem Wechsel des Arbeitgebers


Keine Erstreckung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Arbeitgeberwechsel

BGH, Urt. v. 30.03.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19
NJW 2020, 2190 m. Anm. Offermann-Burckart

Im Fall eines Arbeitgeberwechsels ist der Erlass eines Erstreckungsbescheids gem. § 46b Abs. 3 BRAO auch bei durchgehender Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 46a, 46 Abs. 2 bis 5 BRAO nicht zulässig. Vielmehr ist die bisherige Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b Abs. 2 BRAO zu widerrufen und - bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen - eine neue Zulassung für die anschließend aufgenommene Tätigkeit nach § 46a BRAO zu erteilen.