Fachanwaltschaften

Letzte neue Fachanwaltschaften:
Der "Fachanwalt für Vergaberecht" (§§ 5 Abs. 1 lit. v, 14o FAO) ist am 01.11.2015 in Kraft getreten.
Der "Fachanwalt für Migrationsrecht" (§§ 5 Abs. 1 lit. w, 14p FAO) ist am 01.03.2016 in Kraft getreten.
Der "Fachanwalt für Sportrecht" (§§ 5 Abs. 1 lit. x, 14q FAO) ist am 01.07.2019 in Kraft getreten.

Gut zu wissen:
Ein Teil der Fortbildungspflicht kann auch im Selbststudium absolviert werden (§ 15 Abs. 4 FAO) - vgl. hierzu die Kommentierung von Offermann-Burckart, in: Henssler/Prütting, Kommentar zur BRAO, 5. Aufl. 2019.


Stiftung Warentest "Finanztest":

Auswahlkriterien bei der Suche nach dem "besten Anwalt"

Platz 1 (51 %): Fachanwaltstitel
Platz 2 (16 %): Empfehlungen durch vertrauenswürdige Person





Wer eine Fachanwaltsbezeichnung erwerben will, muss

- innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung drei Jahre zur Anwaltschaft zugelassen und als Rechtsanwalt tätig gewesen sein (§ 3 FAO)
- in seinem Fachgebiet besondere theoretische Kenntnisse erworben haben (§§ 4, 4a FAO)
- u.U. durchgängige Fortbildung seit Beginn des Fachanwalts-Lehrgangs etc. nachweisen (§ 4 Abs. 2 u. Abs. 3 S. 2 FAO)
- in seinem Fachgebiet besondere praktische Erfahrungen nachweisen (§ 5 FAO).

Auch ein Fernlehrgang wird akzeptiert, sofern er die Voraussetzungen der §§ 8 ff. FAO erfüllt und einer Dauer von mindestens 120 Zeitstunden entspricht.

Versäumte oder unzureichende "Vorfeld-Fortbildung" (§ 4 Abs. 2 FAO) führt zum Verfallen des Lehrgangs bzw. sonstiger Theorie-Nachweise. Eine "Härte-Regelung" ist im Einzelfall möglich.

Ein Fall ist "jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten verschieden sind".

Die Fälle müssen innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung inhaltlich bearbeitet worden sein. Achtung beim Nachschieben!

Mutterschutz, Elternzeit und/oder nachgewiesene Härtefälle führen zu einer Verlängerung des Nachweiszeitraums (§ 5 Abs. 3 FAO).

Eine Abgewichtung (§ 5 Abs. 4 FAO) kommt nur im Ausnahmefall ("Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle") in Betracht.

Syndikusfälle werden nur zum Teil anerkannt. Nach der BGH-Rechtsprechung bedarf es zusätzlich noch der Bearbeitung "einer erheblichen Anzahl nicht unbedeutender Mandate" außerhalb des Anstellungsverhältnisses.

Ein Fachgespräch hat Ergänzungs- und Ersetzungsfunktion und dient "nur einer ergänzenden, auf Unklarheiten in und Zweifeln an den vorgelegten Nachweisen bezogenen Beurteilung".

Rechtsweg:
Verpflichtungsklage beim AGH, Berufung (nach Zulassung) beim BGH.

Fachanwälte unterliegen einer jährlichen Fortbildungspflicht (§ 15 FAO).

Versäumte Fortbildung kann zum Verlust des Fachanwalts-Titels führen (§ 43c Abs. 4 S. 2 BRAO).


Alle weiteren Infos auf 362 Seiten und Falllisten-CD zum Selbstausfüllen
bei
Offermann-Burckart,
Fachanwalt werden und bleiben,
3. Aufl. 2012, Dr. Otto Schmidt Verlag (ISBN 978-3-504-18058-4).


Schwerpunkt im Personenbeförderungsrecht reicht nicht zum Erwerb der Bezeichnung “Fachanwalt für Transportrecht“

BGH, Urt. v. 22.06.2020 - AnwZ (Brfg) 48/19

Die Frage, ob das Recht der Personenbeförderung dem Transportrecht zuzuordnen ist, bedarf ... vorliegend keiner Entscheidung. Denn das Personenbeförderungsrecht stellt - wenn überhaupt - nur einen Randbereich des Transportrechts dar. Im Transportrecht ist das Recht des Gütertransports die Kernmaterie. Dieses typische Kennzeichen des Transportrechts - der Bezug zum Gütertransport - muss sich deshalb auch in der überwiegenden Zahl der praktischen Fälle widerspiegeln, um eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise zu vermeiden. Selbst wenn man das Recht der Personenbeförderung dem Transportrecht zuordnen wollte, wäre jedenfalls die uneingeschränkte Gleichstellung jeglicher Fälle des Personenbeförderungsrechts mit den Gütertransport betreffenden Fällen nicht mit Sinn und Zweck der Fachanwaltschaften zu vereinbaren.

Zu den Ersetzungsmöglichkeiten im Insolvenzrecht

BGH, Urt. v. 15.06.2020 - AnwZ (Brfg) 1/20

Ziel der Ersetzungsregelung in § 5 Abs. 1 Buchst. g) Nr. 3 ist es, den Erwerb eines Fachanwaltstitels ohne vorherige Tätigkeit als Insolvenzverwalter - sei es bei kleinen oder großen Unternehmen - zu ermöglichen. Nach diesem vom Satzungsgeber selbst gewählten Regelungskonzept wäre es widersinnig, demjenigen die Inanspruchnahme von Ersetzungsregeln zu versagen, der tatsächlich, wie als Regelfall gewünscht, Insolvenzverwaltungen (wenn auch nicht in großen Unternehmen mit mehr als fünf Arbeitnehmern) durchgeführt hat.

Wie der Satzungsgeber erkannt hat (...), bleiben sämtliche ersetzenden Tätigkeiten ihrer Verantwortung und ihren Befugnissen nach hinter der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters im Regelinsolvenzverfahren zurück. Dies gilt gleichermaßen für den ursprünglichen wie für den durch die 6. Satzungsversammlung erweiterten Katalog an Ersetzungstatbeständen. Auch dieser Umstand gebietet es, eine Bestellung als Insolvenzverwalter als Ersetzungsmöglichkeit anzuerkennen:

Der Sachwalter wird anstelle eines Insolvenzverwalters bestellt, wenn das Gericht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet (§ 270c InsO). Wie ein Insolvenzverwalter ist der Sachwalter für die Geltendmachung des Gesamtschadens nach § 92 InsO, für die Geltendmachung der persönlichen Haftung von Gesellschaftern nach § 93 InsO und für die Vornahme von Insolvenzanfechtungen (§§ 129 ff. InsO) zuständig (§ 280 InsO); bei ihm sind, wie bei einem Insolvenzverwalter (§ 174 Abs. 1 Satz 1 InsO), die Forderungen der Insolvenzgläubiger anzumelden (§ 270c Satz 2 InsO); er hat Masseunzulänglichkeit anzuzeigen (§ 285 InsO; für den Insolvenzverwalter: § 208 Abs. 1 InsO). Im Übrigen aber beschränkt sich - vorbehaltlich der Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit einzelner Rechtshandlungen durch das Insolvenzgericht auf Antrag der Gläubigerversammlung, § 277 Abs. 1 InsO - seine Rolle auf die Überwachung des Schuldners (§ 274 Abs. 2 und 3, § 281 Abs. 2, § 283 Abs. 2 Satz 2, § 284 Abs. 2 InsO), der die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis behält (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO), die Mitwirkung an einzelnen Schuldnermaßnahmen (vgl. etwa § 275 Abs. 1, § 279 Satz 2 und 3, § 282 Abs. 2 InsO) und - auf Verlangen - die Vereinnahmung von Geld und Leistung von Zahlungen (§ 275 Abs. 2 InsO). Den Insolvenzverwalter trifft demgegenüber während des Insolvenzverfahrens die volle Verfügungs- und Verwaltungsverantwortung für das verwaltete Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO).

Die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter betrifft die Vorbereitung des eigentlichen Insolvenzverfahrens und bleibt schon deshalb hinter dem vollen Tätigkeitsspektrum eines Insolvenzverwalters nach Eröffnung des Verfahrens - etwa im Bereich Insolvenzanfechtungen - zurück. Für den vorläufigen Sachwalter gilt nichts anderes.

Vernehmungslehre und -taktik als Fortbildung im Verkehrsrecht/Kein Anspruch auf Entscheidung über die Eignung einer Maßnahme per VA

BGH, Urt. v. 18.07.2016 - AnwZ (Brfg) 46/13

Weder die Vorschrift des § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO noch diejenige des § 15 S. 1 u. 3 FAO in der hier anwendbaren Fassung vom 1. Juli 2009 ermächtigen die zuständige Rechtsanwaltskammer, im Wege des Verwaltungsaktes abschließend über die Eignung einer Fortbildungsveranstaltung zur Erfüllung der Fortbildungspflicht zu entscheiden.

Das Seminar kann den Bereichen "Verkehrszivilrecht" (§ 14d Nr. 1 FAO), "Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht" (§ 14d Nr. 3 FAO) und "Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung" (§ 14d Nr. 5 FAO) des Fachgebiets "Verkehrsrecht" zugeordnet werden. Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik können allerdings durchaus auch in anderen Fachgebieten von Bedeutung sein. Die Beklagte verweist zutreffend darauf, dass jeder forensisch tätige Rechtsanwalt vom Besuch eines derartigen Seminars profitieren könnte. Dieser Umstand allein schließt die Eignung des Seminars zur Pflichtfortbildung eines Fachanwalts jedoch nicht aus. Fachanwaltsfortbildungen dürfen mehr als ein Fachgebiet betreffen, wenn sie Fachwissen behandeln, welches auf mehr als einem Gebiet von Bedeutung ist (vgl. etwa Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, 3. Aufl. Rn. 1348; Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 5. Aufl., § 15 FAO Rn. 60). Die besondere Bedeutung der Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik für das Fachgebiet "Verkehrsrecht" erschließt sich ohne weiteres daraus, dass sich die Ereignisse, welchen den Fällen dieses Fachgebiets zugrunde liegen, durchweg in der Öffentlichkeit, nämlich im Straßenverkehr abspielen und überdurchschnittlich häufig von zunächst unbeteiligten Personen, die dann als Zeugen in Betracht kommen, wahrgenommen werden. In diesem Punkt unterscheidet sich das Verkehrsrecht von anderen Fachgebieten, etwa denjenigen, in denen es um Vertragsrecht geht; hier steht häufig eher die Auslegung der Verträge im Zentrum des Rechtsstreits. Einer der Schwerpunkte des fraglichen Seminars lag folgerichtig auf dem Gebiet des Verkehrsrechts. Der Referent hat in seiner als Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 14. August 2013 überreichten Stellungnahme erklärt, vor allem Fälle und Beispiele aus den Bereichen Straf-, Verkehrs-, Familien-, Versicherungs- und Baurecht behandelt zu haben. Insofern handelt es sich auch nicht um ein bloßes Querschnittsseminar ohne spezifischen Bezug zum Verkehrsrecht.


Keine Fortbildung durch Fachbeitrag auf der eigenen Homepage

BGH, Urt. v. 20.06.2016 - AnwZ (Brfg) 10/15

Ein nur auf der eigenen Homepage veröffentlichter Fachbeitrag ist keine wissenschaftliche Publikation, mit der ein Fachanwalt seine Fortbildungspflicht erfüllen kann.

Das Einstellen eines Artikels auf der eigenen Homepage stellt keine wissenschaftliche Publikation ... dar. Der Artikel auf der Homepage ist zwar für die Öffentlichkeit zugänglich. Er ist jedoch nicht nachhaltig verfügbar. Es steht im freien Belieben des Inhabers der Homepage, ihn zu verändern, ohne dies zu dokumentieren, oder ganz zu entfernen. Dies hat zur Folge, dass er nicht wissenschaftlich verwertet werden kann. Ein Autor, der einen solchen Beitrag zitiert, kann das Zitat zwar absichern, indem er der Internetanschrift, unter welcher er ihn gefunden hat, den Tag seiner Recherche beifügt. Ein Dritter kann das Zitat später jedoch nicht mehr nachvollziehen, wenn der Artikel entfernt worden ist. Ist der Artikel in der Zwischenzeit verändert worden, ohne dass dieser Vorgang dokumentiert worden ist, würde das Zitat fälschlich als Fehlzitat bezeichnet werden. In diesem für die wissenschaftliche Diskussion und den wissenschaftlichen Fortschritt wesentlichen Punkt unterscheidet sich die "Eigenveröffentlichung" auf der eigenen Homepage von einer Veröffentlichung, die ein Verlag verantwortet, oder der Veröffentlichung auf dem von einer Universität oder einem Institut nach feststehenden Regeln betriebenen Dokumenten- und Publikationsserver. Hinzu kommt, dass eine Veröffentlichung, die von einem Fachverlag oder einer Universität verantwortet wird, typischerweise mindestens dem äußeren Anschein nach das für eine wissenschaftliche Publikation erforderliche Niveau aufweist, weil sie überhaupt zur Veröffentlichung angenommen worden ist. Dadurch, dass der Verfasser sich der Fachöffentlichkeit stellt, ist auch ein gewisses inhaltliches Niveau gewährleistet. Beides fehlt bei Veröffentlichungen auf der eigenen Homepage, die eher von Mandanten als von Fachkollegen zur Kenntnis genommen werden und die jederzeit zurückgezogen oder verändert werden können, ohne dass dies von Dritten nachvollzogen werden könnte. Deshalb werden durch diese die Mindestanforderungen, die an eine wissenschaftliche Publikation zu stellen sind, nicht erfüllt.

Anmerkung: BRAK-Mitt. 2016, 251 - 253


Zur Berücksichtigung von entscheidungserheblichen Tatsachen, die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits vorlagen

BGH, Beschl. v. 03.03.2016 - AnwZ (Brfg) 53/15

Der Kläger hat in der Klageschrift und in der Begründung seines Zulassungsantrags zu den von ihm in den Jahren 2009 und 2011 besuchten Fortbildungsveranstaltungen - jeweils unter Vorlage von Teilnahmebestätigungen und Tagungsprogrammen - ... inhaltlich ausgeführt. Sein Vortrag zu der von ihm im Jahr 2009 besuchten Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien im Deutschen Anwaltverein führt - bei vorläufiger Bewertung - zu einem Nachweis der nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 FAO a.F. erforderlichen zehn Fortbildungsstunden. Da der Anwaltsgerichtshof die Abweisung der Klage allein mit dem fehlenden Fortbildungsnachweis für das Jahr 2009 begründet hat, ist bereits unter diesem Gesichtspunkt der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben.


Hohe Anforderungen an Theorie-Nachweise i.S. von § 4 Abs. 3 FAO


Es bleibt grundsätzlich dem einzelnen Rechtsanwalt überlassen, auf welche Weise er den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse führt. In jedem Fall notwendig ist die Vorlage von Zeugnissen, Bescheinigungen oder anderen schriftlichen Unterlagen (§ 6 Abs. 1 FAO). Dabei kommen insbesondere Nachweise über den Besuch anderer Lehrveranstaltungen, eigene Lehrtätigkeit und wissenschaftliche Veröffentlichungen auf dem in Rede stehenden Rechtsgebiet, eigene Arbeitsnachweise sowie eine mehrjährige Tätigkeit als Richter, Staatsanwalt oder als Prüfer im Staatsexamen in Betracht. Dabei müssen die Unterlagen erkennen lassen, dass der Rechtsanwalt auf dem von ihm gewählten Weg sich das Wissen hat aneignen können, das in dem jeweiligen Fachlehrgang vermittelt wird (§ 4 Abs. 3 FAO).
Im Hinblick darauf, dass die Fachanwaltsordnung dem einzelnen Rechtsanwalt in der Art und Weise, wie er seine Kenntnisse belegt, einen großen Spielraum lässt, hat es der Senat als nicht von vorneherein unzulässig gehalten, den Nachweis mittels der Vorlage von mehreren Stellungnahmen von Richtern, Staatsanwälten und anderen amtlich beteiligten Personen zu führen. Juristen, die in Wahrnehmung ihrer amtlichen Tätigkeit dem Rechtsanwalt bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg häufiger begegnet sind, vermögen i.d.R. dessen Rechtskenntnisse sachgerecht einzuschätzen. Der gleichwohl nicht völlig auszuschließenden Gefahr eines eventuellen Missbrauchs dieser Möglichkeit kann dadurch in geeigneter Weise begegnet werden, dass an einen solchen Nachweis strenge Anforderungen gestellt werden, die allein ein Rechtsanwalt zu erfüllen vermag, der unter den Juristen, mit denen er bei seiner beruflichen Arbeit regelmäßig zusammentrifft, ersichtlich allgemein als ein Spezialist auf dem besagten Fachgebiet anerkannt ist. Es bedarf mehrerer aussagekräftiger Stellungnahmen, die hinreichend erkennen lassen, dass sich die besonderen theoretischen Kenntnisse des Antragstellers auf alle - vorliegend in § 14l FAO bestimmten - Bereiche des betreffenden Fachgebiets erstrecken.

Die vom Kläger vorgelegte kurze Stellungnahme der Rechtsanwältin W. entspricht, den vorgenannten Anforderungen nicht. Um der Gefahr eines eventuellen Missbrauchs der Möglichkeit, den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse in einem Fachgebiet auch durch Stellungnahmen anderer Juristen zu führen, hinreichend zu begegnen und die in diesem Rahmen geltenden strengen Anforderungen zu erfüllen, bedarf es - wie ausgeführt - mehrerer solcher Stellungnahmen. Denn nur auf der Grundlage einer größeren Anzahl von Stellungnahmen lässt sich mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob der Antragsteller allgemein als Spezialist auf dem besagten Fachgebiet anerkannt ist. Die Vorlage nur einer einzelnen Stellungnahme ist hierzu nicht ausreichend.

Auch der in dieser Stellungnahme enthaltene allgemeine Hinweis auf ein vielfältiges Hervortreten des Klägers bei Impulsreferaten, Urteilskommentierungen und theoretischen Erörterungen zu "einzelnen Themenbereichen" des Bank- und Kapitalmarktrechts und auf die Fertigung von Aufsätzen, die sich auf die "gesamte Bandbreite des Fachanwaltsbereichs" beziehen, ist nicht hinreichend. Durch die Äußerung, aufgrund der zehnjährigen Zusammenarbeit "absolut sicher" zu sein, dass der Kläger die besonderen theoretischen Kenntnisse auch ohne Durchführung des Lehrganges i.S. des § 4 Abs. 3 FAO besitze, wird der erforderliche konkrete Nachweis dieser Kenntnisse in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts ebenfalls nicht erbracht. 

Außerdem genügt entgegen der Auffassung des Klägers nicht jede Veröffentlichung i.S. von § 6 Abs. 1 UrhG, soweit sie "anwaltsspezifisch" ist, den an den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse i.S. von § 4 Abs. 3 FAO zu stellenden Anforderungen. Mittels Veröffentlichungen können solche Kenntnisse vielmehr nur nachgewiesen werden, wenn aus ihnen erkennbar wird, dass mit ihrer Hilfe und zu ihrer Vorbereitung das in dem jeweiligen - durch sie zu ersetzenden - Fachlehrgang zu vermittelnde Wissen in vergleichbarem Umfang und vergleichbarer Qualität erworben wurde. Veröffentlichungen, die den hohen qualitativen Anforderungen einer Fachanwaltsausbildung nicht genügen, reichen als Lehrgangssurrogat im Rahmen des § 4 Abs. 3 FAO nicht aus.


Themenkomplex:
Zum Wiederaufleben des Fachanwaltstitels bei Wiederzulassung nach Zulassungslücke

BGH, Urt. v. 02.07.2012 - AnwZ (Brfg) 57/11

Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13 BRAO) hat sich die Befugnis der Klägerin zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung "auf andere Weise" im Sinne des nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO anwendbaren § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt, also ihre äußere und innere Wirksamkeit verloren.

Eine erneute Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft führte nicht zum Wiederaufleben der erledigten Erlaubnis. Vielmehr müsste die Klägerin die Erlaubnis nach dem dafür in der Fachanwaltsordnung vorgeschriebenen Verfahren neu beantragen.

Anders aber:

BVerfG, Beschl. v. 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12

Ein Fachanwalt, der vorübergehend auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, geht einer (früheren) Fachanwaltsbezeichnung nicht verlustig, sondern darf - zwischenzeitliche Fortbildung vorausgesetzt - den Titel nach erneuter Zulassung wieder führen.

Und infolgedessen:

BGH, Urt. v. 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 49/14

Der Senat hält an seiner - von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden (vgl. BVerfG, NJW 2015, 394 Rdn. 25, 26) - Auffassung fest, dass die der Klägerin erteilte Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung mit der Bestandskraft des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ihre Wirksamkeit verloren hat und nach etwaiger erneuter Zulassung nicht wieder aufleben kann. Demgemäß müsste die Klägerin im Fall ihrer Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung neu beantragen, worüber die Beklagte dann zu entscheiden hätte.

Die Beklagte wäre auf der Grundlage des derzeit geltenden Satzungsrechts verpflichtet, die Fachanwaltsbezeichnung auf Antrag der Klägerin abermals zu verleihen.

Die Fachanwaltsordnung enthält zwar gegenwärtig keine spezifischen Regelungen betreffend die Neuverleihung einer Fachanwaltsbezeichnung nach erloschener und dann wieder erfolgter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Gemäß bindender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt jedoch eine Auslegung des maßgebenden Berufsrechts, nach der die Klägerin deswegen das in den §§ 2 ff. FAO normierte Verfahren zur (erstmaligen) Befugniserteilung nochmals vollständig zu durchlaufen hätte, gegen den Vorbehalt des Gesetzes (BVerfG, aaO, Rdn. 15). Dies gilt ungeachtet der Frage,
für welche Zeit die Klägerin aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschieden und mit welchen beruflichen Aufgaben sie zwischenzeitlich befasst gewesen ist; denn das Berufsrecht enthält derzeit keine Bestimmung, nach der die einmal erworbene berufspraktische Qualifikation allgemein (vgl. § 3 FAO) oder hinsichtlich des Fachgebiets (vgl. § 5 FAO) allein durch Ausscheiden aus dem Anwaltsberuf oder durch Zeiten beruflicher Untätigkeit erlischt (BVerfG, aaO Rdn. 30).

Deshalb dürfte die Beklagte die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Klägerin nicht - wie von § 3 FAO gefordert - über eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor (erneuter) Antragstellung verfüge oder dass der praktische Nachweis nicht erbracht sei, weil die Klägerin innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung keine Fälle im Fachgebiet bearbeitet habe (vgl. § 5 Abs. 1 FAO). Eine solche Entscheidung könnte vor der Verfassung keinen Bestand haben. Der Anspruch auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung ergäbe sich dabei unmittelbar aus § 43c Abs. 1 S. 1 BRAO, weil die Klägerin die von ihr einmal erworbene berufspraktische Qualifikation auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts während des Nichtbestehens der Rechtsanwaltszulassung nicht wieder verloren hat (vgl. hierzu BVerfG, aaO Rdn. 26, 30).

Allerdings ist eine verfassungskonforme Auslegung namentlich der §§ 3, 5 Abs. 1 FAO mit dem vorgenannten Inhalt schon im Blick auf die Eindeutigkeit der bezeichneten Bestimmungen nicht möglich. Ferner darf der normative Regelungsinhalt nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung erst geschaffen oder neu bestimmt werden.

Jedoch stehen hier Normen im Rang unter dem förmlichen Gesetz in Frage, für die das sog. Normverwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts nicht gilt. Deren verfassungsrechtliche Nachprüfung obliegt in Fällen ihrer Entscheidungserheblichkeit vielmehr jedem Richter. Ggf. wird die Verfassungswidrigkeit solcher Rechtsnormen in den Gründen der Entscheidung festgestellt. Dementsprechend ist hier festzustellen, dass die §§ 3, 5 FAO in ihrer derzeitigen Fassung keine Anwendung finden, soweit sie nach ihrem keiner anderen Interpretation zugänglichen Wortlaut einer Neuverleihung der Fachanwaltsbezeichnung an die Klägerin entgegenstehen könnten.

Was die Erfüllung der nach § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO, § 15 FAO kontinuierlich zu erbringenden Fortbildungspflicht anbelangt, hat die Klägerin eine dahin zielende Bedingung bereits in ihren Antrag aufgenommen. Der Senat muss deshalb nicht entscheiden, ob sich eine Obliegenheit zur laufenden Fortbildung auch nach dem Erlöschen der Rechtsanwaltszulassung aus dem Berufsrecht ableiten lässt (vgl. BVerfG, aaO, Rdn. 27). Hieran könnten Zweifel bestehen, weil § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO wie auch § 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 FAO ersichtlich an den Bestand der Fachanwaltsbezeichnung und eine Mitgliedschaft des Betroffenen in der jeweiligen Rechtsanwaltskammer anknüpfen. Beides ist hier aber nach dem Erlöschen der Rechtsanwaltszulassung nicht gegeben. Ungeachtet dessen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, dass der Nachweis beim Ersuchen um abermalige Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung antragsgemäß zu erbringen sein wird.

Darüber hinaus ist nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber bis zu einer Entscheidung über eine Wiederzulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft und einem erneuten Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung spezifische Regelungen zu der inmitten stehenden Problematik schafft. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu Hinweise gegeben (BVerfG, aaO Rdn. 31).


Zur Verfassungsmäßigkeit von § 5 Abs. 1 lit. c FAO und zur Frage, ob bei Verfehlen des Fallqourums Anspruch auf ein Fachgespräch besteht

Es ist nicht Sinn des § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO, jedem Rechtsanwalt, der arbeitsrechtliche Verfahren bearbeitet, den Erwerb der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu ermöglichen. Mit der Festlegung der Fallzahlen konkretisiert die Vorschrift die Voraussetzung besonderer praktischer Erfahrungen. Ihr Zweck ist die Sicherung der herausragenden Qualität der Fachanwälte (...); das darf nicht aus den Augen verloren werden.

Wenn ein Antragsteller die in § 5 Abs. 1 FAO vorgesehenen Fallzahlen verfehlt, kann der Ausschuss seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand auch ohne ein Fachgespräch abgeben.

Allerdings mag es Situationen geben, in denen ein Ausschuss ... Zweifel am Verfehlen der erforderlichen Fallzahl hat, weil ihm z.B. die Wertung oder Gewichtung einzelner Fälle problematisch erscheint, und er sich deshalb außerstande sieht, allein anhand der schriftlichen Unterlagen eine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand abzugeben. Wird in einem solchen Grenzfall ein Fachgespräch durchgeführt, hindert dies - bei negativem Ausgang - den Bewerber jedoch nicht, geltend zu machen, dass er bei richtiger Bewertung die erforderliche Fallzahl erreicht hätte. 


Mehrere in der Sache und der rechtlichen Begründung identische Klagen für denselben Mandanten nur 1 Fall?


Die Antragstellerin war für einen Mandanten tätig geworden, gegen den von 6 Arbeitnehmern (in der Sache und der rechtlichen Begründung identische) Klagen auf Feststellung der Fortgeltung des Tarifvertrags und der Anwendbarkeit bestimmter tarifrechtlicher Bestimmungen erhoben worden sind. Sie ist von dem Mandanten hinsichtlich aller 6 Klagen am selben Tag mit der Fertigung einer Klageerwiderung beauftragt worden und hat 6 gleichlautende Erwiderungsschriften gefertigt. Der Anwaltssenat geht vom Vorliegen nur 1 Falles aus.

Die Klägerin lasse bei ihrem Vorbringen außer Acht,

"dass die Identität der Beteiligten und der zu beurteilenden Tatsachen nur die Abgrenzungskriterien für den eigentlich maßgeblichen Gesichtspunkt bilden, nämlich dafür, ob den bearbeiteten Mandaten ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt oder nicht."

Anmerkung: BRAK-Mitt. 2013, 94 - 98


Kein Widerruf des Fachanwaltstitels bei erfolgter, aber (zunächst) nicht nachgewiesener Fortbildung


Der Verstoß gegen die aus § 15 Abs. 3 FAO folgende Pflicht, die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen, rechtfertigt für sich genommen nicht einen Widerruf nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO.


Gewichtungsregel in § 5 Abs. 4 FAO verfassungskonform

BGH, Urt. v. 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11

  1. Die Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 FAO ist keine Ausnahmebestimmung; jeder eingereichte Fall ist darauf zu überprüfen, ob eine Minder- oder Höhergewichtung angezeigt ist.
  2. § 5 Abs. 1 FAO geht von dem Grundsatz aus, dass der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen schon mit dem Nachweis der vorgegebenen Fallzahlen aus den betreffenden Bereichen des jeweiligen Fachgebiets belegt ist; soll hiervon abgewichen werden, müssen tragfähige Anhaltspunkte vorliegen, welche die zuverlässige Beurteilung zulassen, dass der zu beurteilende Fall außerhalb der Bandbreite eines durchschnittlichen Falles liegt.
  3. Eine - auch erhebliche - Mindergewichtung ist vorzunehmen, wenn Wiederholungsfälle eng miteinander verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt oder sie Teil eines Verfahrensverbunds sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20.04.2009 - AnwZ (B) 48/08, FamRZ 2009, 1320 Rn. 21, 30 f.).
  4. Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c Abs. 1 BRAO) ist auch in Bezug auf die Höher- oder Mindergewichtung rechtlich gebunden und unterliegt einschließlich der ihr vorausgehenden Würdigung des Fachausschusses (§ 43c Abs. 2 BRAO) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich uneingeschränkt der richterlichen Nachprüfung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18.11.1996 - AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307; vom 23.09.2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741).
  5. Die Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 FAO steht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen in Einklang.
Lesen Sie zu den Stärken und Schwächen der Entscheidung Offermann-Burckart, BRAK-Mitt. 2014, 114.




Keine Anerkennung von "Zweitverteidigungen" (ohne Mandatierung) als Hauptverhandlungstage i.S. von § 5 Abs. 1 lit. f FAO

BGH, Urt. v. 11.03.2013 - AnwZ (Brfg) 24/12

Die ... hier gepflogene Verfahrensweise, Kollegen mit dem alleinigen Ziel des Erreichens der Mindestzahlen daraufhin anzusprechen, ob man als zweiter Verteidiger an einer kurz danach stattfindenden Hauptverhandlung teilnehmen dürfe, ist mit den Zielvorstellungen der Fachanwaltsordnung ... schwerlich vereinbar. In Konstellationen, in denen Anzeichen für ein solches ausschließlich vom Blick auf die Mindestzahlen geprägtes Vorgehen gegeben sind (hier etwa: neun 'Zweitverteidigungen') im Monat vor der Antragstellung), wird der Rechtsanwalt in geeigneter Form näher glaubhaft zu machen haben, dass er, wie es die Fachanwaltsordnung verlangt, den Fall persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwalt bearbeitet hat.