§ 1 Abs. 1 MediationsG:
"Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben."
§ 1 Abs. 2 MediationsG:
"Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt."
§ 2 Abs. 3 MediationsG:
"Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Er kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien führen."
§ 2 Abs. 6 MediationsG:
"Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden."
Monßen,
Das Mediationsgesetz wird kommen: Auswirkungen für Anwälte und Mediatoren
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2012, 36 - 41
Mediator ist aber nicht (mehr) länger ein ungeschützter Rechtsbegriff. Denn in § 5 des Mediationsgesetzes heißt es: "Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können." Die Eignung einer solchen Ausbildung wird unterstellt, wenn sie insbesondere die in § 5 genannten Ausbildungsinhalte vermittelt:
- Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen
- Verhandlungs- und Kommunikationstechniken
- Konfliktkompetenz
- Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie
- praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.
Ahrens,
Mediationsgesetz und Güterichter - Neue gesetzliche Regelungen der gerichtlichen und außergerichtlichen Mediation
NJW 2012, 2465 - 2471
Wie § 278 Abs. 5 ZPO klarstellt, gehört auch die gütliche Streitbeilegung zur unabhängigen richterlichen Tätigkeit. Die Weisungsfreiheit des Güterichters erstreckt sich nach § 278 Abs. 5 S. 2 ZPO ausdrücklich auch auf die Methodenwahl. Seine Freiheit spiegelt die Unfreiheit der Parteien wider, die positivrechtlich nicht über die Verfahrensweise bestimmen. Für den Anwalt kann hieraus ein Beratungsproblem resultieren.
Ob das Verfahren an einen Güterichter verwiesen wird, steht im Ermessen des erkennenden Gerichts. Über die Effektivität des Güterichterverfahrens entscheidet daher, wie dieses Ermessen ausgeübt wird. Kriterien der Ermessensausübung sind etwa die Art und Komplexität des Rechtsstreits, wie wahrscheinlich weitere Streitigkeiten sind und die Stellungnahme in der Klageschrift. Auch nach einer fehlgeschlagenen Güteverhandlung oder einem gescheiterten Gütestellenverfahren sind weitere Güteversuche zulässig.
Offermann-Burckart,
Die Rolle des Anwalts in einem auf Einvernehmen ausgerichteten Verfahren
FPR 2010, 431 - 436 und (aktualisiert) KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2012, 133 - 140
Der Rechtsanwalt, der seinen Mandanten in einem auf konsensuale Streitbeilegung gerichteten Verfahren begleitet, trägt eine hohe Verantwortung. Dies gilt umso mehr in Verfahren wie der Mediation (und der Adjudikation), in denen der Mandant selbst, lediglich beraten und unterstützt durch seinen Anwalt, das Ergebnis finden muss.
Die aufgezeigten Schwierigkeiten und Risiken sollten allerdings nicht dazu führen, dass Rechtsanwälte ihren Mandanten aus Vorsichtsgründen von einer Mediation pp. abraten.