Offermann-Burckart,
in: Kilian/Offermann-Burckart/vom Stein (Hrsg.), Praxishandbuch Anwaltsrecht,
2. Aufl. 2010, Deutscher AnwaltVerlag (ISBN 978-3-8240-1036-3)
§ 11 Rdn. 273 ff.
Die Darlegungs- und Beweislast im Gebührenprozess stehen in einem natürlichen Spannungsverhältnis zur anwaltlichen Schweigepflicht (§§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, 43a Abs. 2 BRAO, 2 BORA). Allerdings bestimmt § 2 Abs. 3 BORA ausdrücklich, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht gilt, soweit die Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung erfordern.
Allerdings ist auch im Gebührenprozess der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Zur Durchsetzung minimaler Gebührenansprüche dürfen nicht Geheimnisse hochrangiger Bedeutung verraten werden. Außerdem darf der Rechtsanwalt nur so viel preisgeben, wie zur Durchsetzung seines Gebührenanspruchs erforderlich ist.