Zweigstellen

Die Einrichtung von weiteren Kanzleien und/oder von Zweigstellen ist - nach Aufhebung des früher geltenden Zweigstellenverbots und aufgrund des durch die "kleine BRAO-Reform" vom 12.05.2017 (BGBl. 2017 I 1121) neu gefassten § 27 Abs. 2 BRAO - zulässig.

§ 27 Abs. 2 BRAO:
"Verlegt der Rechtsanwalt seine Kanzlei, errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf, hat er dies der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. Die Errichtung oder Aufgabe einer weiteren Kanzlei oder einer Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist auch dieser Rechtsanwaltskammer anzuzeigen."

Vgl. zu der Neuregelung und zu allen Fragen rund um die "weitere Kanzlei" ausführlich Offermann-Burckart, in: Kilian/Offermann-Burckart/vom Stein, Praxishandbuch Anwaltsrecht, 3. Aufl. 2018, § 6 Rdn. 78 - 120.


Dahns,
in: Offermann-Burckart (Hrsg.), Anwaltsrecht in der Praxis (Berufsrecht, Kanzlei, Vergütung),
1. Aufl. 2010, Verlag C.H. Beck (ISBN 978-3-406-59995-8)

§ 1 Rdn. 39 ff.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.2007 wurde die Vorschrift des § 28 BRAO, der bislang die Einrichtung von Zweigstellen oder auswärtigen Sprechtagen untersagte, mit Wirkung zum 01.06.2007 aufgehoben. Seither darf jeder Rechtsanwalt eine oder mehrere Zweigstellen einrichten.

Gesetzliche Regelungen zur Zweigstelle finden sich lediglich in § 27 Abs. 2 BRAO und in § 31 Abs. 3 BRAO.




Angaben über Kanzleistandort, Zweigstellen etc. auf dem Briefbogen

BGH, Urt. v. 16.05.2012 - I ZR 74/11

Der Beklagte ist weder nach § 10 Abs. 1 BORA (...) noch nach § 37a Abs. 1 HGB (...) oder § 5a Abs. 2 UWG (...) verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen; selbst wenn eine solche Verpflichtung bestünde, hätte der Beklagte ihr dadurch entsprochen, dass er auf der Rückseite dieser Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen angegeben hat (...). Der Beklagte ist auch weder nach § 10 Abs. 1 BORA (...) noch nach § 5a Abs. 2 UWG (...) verpflichtet, durch Verwendung der Begriffe "Kanzlei" und "Zweigstelle" kenntlich zu machen, wo er seine Kanzlei i.S. von § 27 Abs. 1 BRAO und wo er Zweigstellen unterhält.